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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;Rechtssatz
Sollte eine Vereinbarung zwischen dem Träger eines Wohnheims und dem Bundesministerium für Justiz bestehen, nach der der Bund eine Kostenvergütung in Form eines Tagsatzes leistet, träfe es zwar zu, dass insofern "aufgrund vertraglicher Regelung" Hilfe geleistet würde, ein Sozialhilfeanspruch wäre nach dem klaren Wortlaut des § 7 Slbg SHG 1975 aber auch dann noch (arg. "soweit") gegeben, wenn die Hilfeleistung aufgrund vertraglicher Regelung nicht den gesamten Lebensbedarf der Hilfesuchenden abdeckte.Sollte eine Vereinbarung zwischen dem Träger eines Wohnheims und dem Bundesministerium für Justiz bestehen, nach der der Bund eine Kostenvergütung in Form eines Tagsatzes leistet, träfe es zwar zu, dass insofern "aufgrund vertraglicher Regelung" Hilfe geleistet würde, ein Sozialhilfeanspruch wäre nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 7, Slbg SHG 1975 aber auch dann noch (arg. "soweit") gegeben, wenn die Hilfeleistung aufgrund vertraglicher Regelung nicht den gesamten Lebensbedarf der Hilfesuchenden abdeckte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100157.X03Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015