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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass Strafrechtspflege in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG Bundessache ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Bund aufgrund gesetzlicher Regelung, wie dies § 7 Slbg SHG 1975 voraussetzt, Hilfe leistet. Auch ein Hinweis auf § 2 F-VG 1948 ist nicht geeignet, eine fehlende gesetzliche Regelung iSd. § 7 Slbg SHG 1975 zu substituieren. Der Umstand, dass das Land aufgrund seiner Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz auf dem Gebiet der Sozial- und Behindertenhilfe Leistungen erbringt, die unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Personenkreis allenfalls vorrangig vom Bund zu organisieren und zu finanzieren wären, stellt keinen im Slbg SHG 1975 vorgesehenen Abweisungsgrund dar (vgl. E VfGH 14. Dezember 2009, B 767/09, VfSlg 18954/2009).Aus dem Umstand, dass Strafrechtspflege in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG Bundessache ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Bund aufgrund gesetzlicher Regelung, wie dies Paragraph 7, Slbg SHG 1975 voraussetzt, Hilfe leistet. Auch ein Hinweis auf Paragraph 2, F-VG 1948 ist nicht geeignet, eine fehlende gesetzliche Regelung iSd. Paragraph 7, Slbg SHG 1975 zu substituieren. Der Umstand, dass das Land aufgrund seiner Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz auf dem Gebiet der Sozial- und Behindertenhilfe Leistungen erbringt, die unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Personenkreis allenfalls vorrangig vom Bund zu organisieren und zu finanzieren wären, stellt keinen im Slbg SHG 1975 vorgesehenen Abweisungsgrund dar vergleiche E VfGH 14. Dezember 2009, B 767/09, VfSlg 18954/2009).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100157.X02Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015