Index
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH schließt sich der Auslegung des § 179a StVG durch den VfGH in E 27. September 2005, B 421/05, VfSlg 17632/2005, an. Diese Bestimmung enthält keine Verpflichtung des Bundes zur Übernahme von Kosten einer anlässlich der bedingten Entlassung durch Weisung vorgeschriebenen Unterkunftnahme in einem Wohnheim. (Hier: Der Hilfesuchenden wurde NICHT die Weisung erteilt, im Wohnheim nicht nur zu wohnen, sondern sich dort auch einer Behandlung zu unterziehen. Daher darf ein Anspruch nicht allein mit dem Hinweis auf die Subsidiaritätsklausel des § 7 des Slbg SHG 1975 verneint werden.)Der VwGH schließt sich der Auslegung des Paragraph 179 a, StVG durch den VfGH in E 27. September 2005, B 421/05, VfSlg 17632/2005, an. Diese Bestimmung enthält keine Verpflichtung des Bundes zur Übernahme von Kosten einer anlässlich der bedingten Entlassung durch Weisung vorgeschriebenen Unterkunftnahme in einem Wohnheim. (Hier: Der Hilfesuchenden wurde NICHT die Weisung erteilt, im Wohnheim nicht nur zu wohnen, sondern sich dort auch einer Behandlung zu unterziehen. Daher darf ein Anspruch nicht allein mit dem Hinweis auf die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 7, des Slbg SHG 1975 verneint werden.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100157.X01Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015