RS Vwgh 2012/3/27 2008/10/0013

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Veröffentlicht am 27.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §472;
AVG §8;
ForstG 1975 §62;
ForstG 1975 §63 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/10/0115 E 29. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 63 Abs. 2 ForstG 1975 sind Parteien im Verfahren nach § 62 ForstG 1975 - neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern -Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ForstG 1975 sind Parteien im Verfahren nach Paragraph 62, ForstG 1975 - neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern -

lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte; hingegen haben Servitutsberechtigte nach § 63 Abs. 2 ForstG 1975 keine Parteistellung, da sie nicht Liegenschaftseigentümer sind (vgl. VwSlg 9561 A/1978). lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte; hingegen haben Servitutsberechtigte nach Paragraph 63, Absatz 2, ForstG 1975 keine Parteistellung, da sie nicht Liegenschaftseigentümer sind vergleiche VwSlg 9561 A/1978).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008100013.X01

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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