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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §472;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/10/0115 E 29. Februar 2012 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 2 ForstG 1975 sind Parteien im Verfahren nach § 62 ForstG 1975 - neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern -Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ForstG 1975 sind Parteien im Verfahren nach Paragraph 62, ForstG 1975 - neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern -
lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte; hingegen haben Servitutsberechtigte nach § 63 Abs. 2 ForstG 1975 keine Parteistellung, da sie nicht Liegenschaftseigentümer sind (vgl. VwSlg 9561 A/1978). lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte; hingegen haben Servitutsberechtigte nach Paragraph 63, Absatz 2, ForstG 1975 keine Parteistellung, da sie nicht Liegenschaftseigentümer sind vergleiche VwSlg 9561 A/1978).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100013.X01Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012