RS Vwgh 2012/3/28 AW 2012/07/0016

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §63;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2012/07/0015 B 28. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Einräumung von Zwangsrechten - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer bestehenden Wasserversorgungsanlage erteilt. Unter einem wurde den Beschwerdeführern die Duldungspflicht hinsichtlich Errichtung, Bestand, Wartung und Erhaltung der Wasserleitung samt Steuerkabel auf ihren Grundstücken auferlegt. Die mitbeteiligte Partei wandte sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da eine gesicherte Trinkwasserversorgung nur durch die Errichtung der gegenständlichen Verbindungs- bzw. Versorgungsleitung gewährleistet sei. Die bisher genutzten Quellen hätten bereits mehrfach qualitative Probleme aufgewiesen. Mit ihrem Vorbringen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden, da die Gemeinde, deren Trinkwasserversorgung nach dem angefochtenen Bescheid erweitert werden soll, durch die bereits bestehenden Möglichkeiten über eine grundsätzlich ausreichende Wasserversorgung verfüge, vermochten die Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. April 1990, Zl. AW 90/07/0006, vom 4. Juni 2004, Zl. AW 2004/07/0033, sowie vom 20. Oktober 2010, Zl. AW 2010/07/0040).Nichtstattgebung - Einräumung von Zwangsrechten - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer bestehenden Wasserversorgungsanlage erteilt. Unter einem wurde den Beschwerdeführern die Duldungspflicht hinsichtlich Errichtung, Bestand, Wartung und Erhaltung der Wasserleitung samt Steuerkabel auf ihren Grundstücken auferlegt. Die mitbeteiligte Partei wandte sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da eine gesicherte Trinkwasserversorgung nur durch die Errichtung der gegenständlichen Verbindungs- bzw. Versorgungsleitung gewährleistet sei. Die bisher genutzten Quellen hätten bereits mehrfach qualitative Probleme aufgewiesen. Mit ihrem Vorbringen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden, da die Gemeinde, deren Trinkwasserversorgung nach dem angefochtenen Bescheid erweitert werden soll, durch die bereits bestehenden Möglichkeiten über eine grundsätzlich ausreichende Wasserversorgung verfüge, vermochten die Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun vergleiche die hg. Beschlüsse vom 12. April 1990, Zl. AW 90/07/0006, vom 4. Juni 2004, Zl. AW 2004/07/0033, sowie vom 20. Oktober 2010, Zl. AW 2010/07/0040).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070016.A01

Im RIS seit

28.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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