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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2012/07/0015 B 28. März 2012 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Einräumung von Zwangsrechten - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer bestehenden Wasserversorgungsanlage erteilt. Unter einem wurde den Beschwerdeführern die Duldungspflicht hinsichtlich Errichtung, Bestand, Wartung und Erhaltung der Wasserleitung samt Steuerkabel auf ihren Grundstücken auferlegt. Die mitbeteiligte Partei wandte sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da eine gesicherte Trinkwasserversorgung nur durch die Errichtung der gegenständlichen Verbindungs- bzw. Versorgungsleitung gewährleistet sei. Die bisher genutzten Quellen hätten bereits mehrfach qualitative Probleme aufgewiesen. Mit ihrem Vorbringen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden, da die Gemeinde, deren Trinkwasserversorgung nach dem angefochtenen Bescheid erweitert werden soll, durch die bereits bestehenden Möglichkeiten über eine grundsätzlich ausreichende Wasserversorgung verfüge, vermochten die Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. April 1990, Zl. AW 90/07/0006, vom 4. Juni 2004, Zl. AW 2004/07/0033, sowie vom 20. Oktober 2010, Zl. AW 2010/07/0040).Nichtstattgebung - Einräumung von Zwangsrechten - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer bestehenden Wasserversorgungsanlage erteilt. Unter einem wurde den Beschwerdeführern die Duldungspflicht hinsichtlich Errichtung, Bestand, Wartung und Erhaltung der Wasserleitung samt Steuerkabel auf ihren Grundstücken auferlegt. Die mitbeteiligte Partei wandte sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da eine gesicherte Trinkwasserversorgung nur durch die Errichtung der gegenständlichen Verbindungs- bzw. Versorgungsleitung gewährleistet sei. Die bisher genutzten Quellen hätten bereits mehrfach qualitative Probleme aufgewiesen. Mit ihrem Vorbringen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden, da die Gemeinde, deren Trinkwasserversorgung nach dem angefochtenen Bescheid erweitert werden soll, durch die bereits bestehenden Möglichkeiten über eine grundsätzlich ausreichende Wasserversorgung verfüge, vermochten die Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun vergleiche die hg. Beschlüsse vom 12. April 1990, Zl. AW 90/07/0006, vom 4. Juni 2004, Zl. AW 2004/07/0033, sowie vom 20. Oktober 2010, Zl. AW 2010/07/0040).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070016.A01Im RIS seit
28.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012