RS Vwgh 2012/3/28 2012/22/0036

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §44b Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/22/0038 2012/22/0037

Rechtssatz

Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 folgender neuerlicher Antrag ist nur dann gemäß § 44b Abs. 4 NAG 2005 zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 folgender neuerlicher Antrag ist nur dann gemäß Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG 2005 zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012220036.X01

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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