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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Ist das Ergebnis des Verfahrens von medizinischen Fragen und damit von Sachverständigengutachten abhängig, dann kann zwar in der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches ein offenkundiges Versehen liegen. § 101 ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis: Erkenntnis 26. Mai 2004, 2001/08/0030). Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat (Hinweis: E 18. März 1997, 96/08/0079).Ist das Ergebnis des Verfahrens von medizinischen Fragen und damit von Sachverständigengutachten abhängig, dann kann zwar in der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches ein offenkundiges Versehen liegen. Paragraph 101, ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis: Erkenntnis 26. Mai 2004, 2001/08/0030). Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat (Hinweis: E 18. März 1997, 96/08/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080047.X03Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012