Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/08/0171 E 14. Oktober 2009 RS 1Stammrechtssatz
Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 101 ASVG ergibt sich, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. § 101 ASVG ist nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (Hinweis E 30. Oktober 1975, 368/75, VwSlg 8918 A/1975).Schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 101, ASVG ergibt sich, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. Paragraph 101, ASVG ist nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (Hinweis E 30. Oktober 1975, 368/75, VwSlg 8918 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080047.X01Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012