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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §45 Abs3;Rechtssatz
Die über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus geleisteten Dienstnehmer-Anteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung sind insoweit nicht ungebührlich iSd § 69 ASVG. Der Gesetzgeber hat aber hiefür eine Rückerstattung von Beitragsleistungen vorgesehen (§§ 70 und 70a ASVG, § 45 Abs. 3 AlVG; vgl. hiezu Tomandl, Sozialrecht6, Rz 100; zur Berechtigung der Dienstnehmer zur Geltendmachung dieses Anspruches vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 1992, Zl. 87/08/0086). Eine Rückerstattung von Dienstgeberbeiträgen ist hingegen nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1997, Zl. G 392/96 u.a., VfSlg. 14.802).Die über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus geleisteten Dienstnehmer-Anteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung sind insoweit nicht ungebührlich iSd Paragraph 69, ASVG. Der Gesetzgeber hat aber hiefür eine Rückerstattung von Beitragsleistungen vorgesehen (Paragraphen 70 und 70 a ASVG, Paragraph 45, Absatz 3, AlVG; vergleiche hiezu Tomandl, Sozialrecht6, Rz 100; zur Berechtigung der Dienstnehmer zur Geltendmachung dieses Anspruches vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. April 1992, Zl. 87/08/0086). Eine Rückerstattung von Dienstgeberbeiträgen ist hingegen nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1997, Zl. G 392/96 u.a., VfSlg. 14.802).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080041.X03Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015