RS Vwgh 2012/3/28 2012/08/0041

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69 Abs6;
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Dass für einen Dienstnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen von mehreren Dienstgebern Beiträge ausgehend von einer Beitragsgrundlage geleistet werden, welche insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgeht, macht die von einem Dienstgeber geleisteten Beiträge (welche jeweils höchstens auf der Höchstbeitragsgrundlage basieren) nicht ungebührlich iSd § 69 Abs. 6 ASVG.Dass für einen Dienstnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen von mehreren Dienstgebern Beiträge ausgehend von einer Beitragsgrundlage geleistet werden, welche insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgeht, macht die von einem Dienstgeber geleisteten Beiträge (welche jeweils höchstens auf der Höchstbeitragsgrundlage basieren) nicht ungebührlich iSd Paragraph 69, Absatz 6, ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080041.X02

Im RIS seit

07.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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