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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §69 Abs6;Rechtssatz
Dass für einen Dienstnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen von mehreren Dienstgebern Beiträge ausgehend von einer Beitragsgrundlage geleistet werden, welche insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgeht, macht die von einem Dienstgeber geleisteten Beiträge (welche jeweils höchstens auf der Höchstbeitragsgrundlage basieren) nicht ungebührlich iSd § 69 Abs. 6 ASVG.Dass für einen Dienstnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen von mehreren Dienstgebern Beiträge ausgehend von einer Beitragsgrundlage geleistet werden, welche insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgeht, macht die von einem Dienstgeber geleisteten Beiträge (welche jeweils höchstens auf der Höchstbeitragsgrundlage basieren) nicht ungebührlich iSd Paragraph 69, Absatz 6, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080041.X02Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015