TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/26 91/06/0222

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

L82307 Abwasser Kanalisation Tirol;

Norm

KanalisationsG Tir 1985 §10 Abs1 litc;
KanalisationsG Tir 1985 §10 Abs3;
KanalisationsG Tir 1985 §9 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Februar 1991, Zl. Ib-8071/2-1991, betreffend Befreiung von der Kanalanschlußpflicht (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. Mai 1989 stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde für die Gemeinschaftskläranlage der X-Siedlung W, GP nn1, KG W, gemäß den §§ 9 Abs. 1 und Abs. 3, 11 und 25 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, die Anschlußpflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Juni 1990 unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides stattgegeben wurde.

Mit weiterem Bescheid vom 14. August 1990 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den von der Beschwerdeführerin erhobenen Antrag vom 22. Juni 1990 um Befreiung von der Anschlußpflicht ab. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 12. November 1990 nicht statt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. Februar 1991 ab und führte begründend aus, die im Jahre 1966 bewilligte Abwasserentsorgungsanlage der Beschwerdeführerin entspreche nach dem Gutachten des behördlichen Sachverständigen keineswegs dem derzeitigen technischen Standard im Hinblick auf die Reinigungsleistung. Auch komme dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer durch geordnete Beseitigung der Abwässer absolute Priorität gegenüber den wirtschaftlichen Belangen des einzelnen zu, möge dies für den Betroffenen auch unter Umständen eine Härte bedeuten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. September 1991, B 312/91, deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, daß sie sich in ihrem Recht, von der Anschlußpflicht befreit zu werden, verletzt erachte und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlichter Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gemeinde erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nur auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides beziehen, war mangels Zuständigeit des Verwaltungsgerichtshofes darauf nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde führt weiters aus, der bekämpfte Bescheid unterliege auch aus formellen Gründen der Rechtswidrigkeit, da maßgebende Verfahrensvorschriften von der Erstbehörde verletzt wurden, die die belangte Behörde veranlassen hätte müssen, den Erstbescheid schon aus formellen Gründen aufzuheben. So seien die im Tiroler Kanalisationsgesetz vorgesehenen Bestimmungen über den Anschlußbescheid (§ 11 leg. cit.) sowie das bezügliche Verfahren nicht eingehalten worden.

Hiezu ist festzuhalten, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht das im § 11 des obzitierten Landesgesetzes geregelte Anschlußverfahren sondern der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Anschlußpflicht gemäß § 10 dieses Gesetzes ist. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde

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bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden, fünf Jahre nicht übersteigenden Bestand bestimmt sind (lit. a),

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landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Freiland, bei denen häusliche Abwässer im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Abwässern in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt und einer privaten Beseitigung oder Verwertung, insbesondere für Düngezwecke, zugeführt werden können und bei denen keine Niederschlagswasser anfallen, deren Beseitigung zum Schutz der im § 2 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen dringend geboten ist (lit. b), ferner

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bauliche Anlagen, private Straßen, befestigte Stellplätze und Materiallagerplätze für gewerbliche und industrielle Betriebe, die über eine ausreichende private Abwasserbeseitigungsanalage verfügen (lit. c) und

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Anlagen, deren Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbar hohen Aufwand hergestellt werden könnte (lit. d) auf Antrag des Eigentümers der Anlage von der Anschlußpflicht nach § 9 Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid zu befreien.

Die Befreiung einer Anlage von der Anschlußpflicht darf nach Abs. 3 leg. cit. nur erteilt werden, wenn eine sonstige unschädliche und hygienisch einwandfreie Beseitigung der bei dieser Anlage anfallenden Abwässer, die auch keine unzumutbare Geruchsbelästigung hervorruft, sichergestellt ist und die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet wird.

Der Sache nach kommt im Beschwerdefall nur die Befreiungsbestimmung des § 10 Abs. 1 lit. c leg. cit. in Betracht. Dannach ist entscheidend, ob die private Abwasserbeseitigungsanlage der Siedlung überhaupt anschlußpflichtig ist, bejahendenfalls, ob sie im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. c leg. cit. "ausreichend" ist.

Die Anschlußpflicht ist im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Tiroler Kanalisationsgesetzes zu bejahen: Danach sind (auch) Sammelkanäle privater Abwasserbeseitigungsanlagen im Anschlußbereich anschlußpflichtig. Die Anschlußpflicht wird auch in der vorliegenden Beschwerde an sich nicht in Zweifel gezogen.

In der danach entscheidenden Frage, ob die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage "ausreichend" ist, hat die belangte Behörde festgestellt, daß der Wirkungsgrad der bestehenden Anlage bezogen auf organische Verschmutzung ca. 30 Prozent beträgt, bei chemischer Verschmutzung hingegen überhaupt keine reinigende Wirkung eintritt, da es sich vorliegendenfalls um eine mechanische Reinigungsanlage handelt. Diesen Feststellungen tritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich - soweit die Beschwerdeführerin auf ihre vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete Beschwerde verweist - auf den Hinweis, daß die private Abwasserbeseitigungsanlage konsentiert sei und "seit Jahren anstandsfrei arbeitet" und daß der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Kosten für die Erhaltung dieser Anlage enstünden, deren Abdeckung künftig nicht mehr sichergestellt sei. Im Ergänzungsschriftsatz vor dem Verwaltungsgerichtshof begnügt sich die Beschwerdeführerin hingegen mit einem - nicht näher konkretisierten - Hinweis darauf, daß "sämtliche Voraussetzungen des § 10 des Tiroler Kanalisationsgesetzes" vorlägen (womit sie die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde übergeht) bzw. daß von der erstinstanzlichen Behörde "maßgebende Verfahrensvorschriften" verletzt worden seien, und dies zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde hätte führen müssen (ohne die behaupteten Rechtsverletzungen zu konkretisieren und vorzutragen, inwiefern sich diese Rechtsverletzungen auf das Ergebnis des Verfahrens hätten auswirken können).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Abwasserbeseitigungsanlage der Beschwerdeführerin angesichts der nicht unschlüssigen Darlegung des Sachverständigen nicht als ausreichend im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 des Tiroler Kanalisationsgesetzes angesehen und deshalb des Vorliegen eines Grundes für die Befreiung von der Anschlußpflicht als nicht gegeben erachtet hat.

Ob die Beschwerdeführerin auch nach dem Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigunganlage zur weiteren Erhaltung und zum Betrieb der privaten Abwasserbeseitigungsanlage verpflichtet ist, kann im Beschwerdefall offen bleiben, da sich aufgrund des angefochtenen Bescheides darüber nichts aussagen läßt. Insoweit ist daher auszuschließen, daß die Beschwerdeführerin DURCH DEN ANGEFOCHTENEN BESCHEID in ihren Rechten verletzt worden sein könnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für Stempelgebühren abzuweisen war, da solche von der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 2 Z. 3 GebG nicht zu erbringen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060222.X00

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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