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50/01 GewerbeordnungNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (vgl. zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind vergleiche zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080032.X01Im RIS seit
04.05.2012Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012