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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Beim normalen Kanzleiablauf erfolgt im Rahmen der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt die abschließende Kontrolle eines Schriftsatzes. Diese Funktion einer abschließenden Kontrolle kommt der Unterfertigung aber nicht zu, wenn eine Anweisung auf Veränderung des bereits unterfertigten Schriftstückes - hier im Hinblick auf den Adressaten des Schriftstückes - erteilt wird. In einem derartigen Fall ist eine nachträgliche Kontrolle durch den Rechtsanwalt geboten. Die Unterlassung dieser nachträglichen Kontrolle eines vom normalen Kanzleiablauf abweichenden, gefahrengeneigten Vorganges (hier: Übermittlung der Berufung nicht an den im unterfertigten Schriftsatz angegebenen Empfänger, sondern an die Gebietskrankenkasse) ist dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten (Hinweis: E 15. September 2011, 2011/15/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080017.X02Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012