RS Vwgh 2012/3/28 2012/08/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Beim normalen Kanzleiablauf erfolgt im Rahmen der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt die abschließende Kontrolle eines Schriftsatzes. Diese Funktion einer abschließenden Kontrolle kommt der Unterfertigung aber nicht zu, wenn eine Anweisung auf Veränderung des bereits unterfertigten Schriftstückes - hier im Hinblick auf den Adressaten des Schriftstückes - erteilt wird. In einem derartigen Fall ist eine nachträgliche Kontrolle durch den Rechtsanwalt geboten. Die Unterlassung dieser nachträglichen Kontrolle eines vom normalen Kanzleiablauf abweichenden, gefahrengeneigten Vorganges (hier: Übermittlung der Berufung nicht an den im unterfertigten Schriftsatz angegebenen Empfänger, sondern an die Gebietskrankenkasse) ist dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten (Hinweis: E 15. September 2011, 2011/15/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080017.X02

Im RIS seit

07.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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