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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §415 Abs1;Rechtssatz
Auch beim Fehlen eines begründeten Berufungsantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren inhaltlichen, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel, wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Wenn eine Partei jedoch in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz einbringt (hier: am vorletzten Tag der Berufungsfrist), der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, weil eine bestimmte Person "diese Woche auf Urlaub ist", was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (Hinweis: E 6. Juli 2011, 2011/08/0062).Auch beim Fehlen eines begründeten Berufungsantrages handelt es sich nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, nicht mehr um einen unheilbaren inhaltlichen, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel, wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Wenn eine Partei jedoch in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz einbringt (hier: am vorletzten Tag der Berufungsfrist), der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, weil eine bestimmte Person "diese Woche auf Urlaub ist", was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu Paragraph 245, Absatz 3, BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (Hinweis: E 6. Juli 2011, 2011/08/0062).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080375.X01Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012