RS Vwgh 2012/3/28 2010/22/0027

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §54;
FrPolG 2005 §55;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §3 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei aufrechtem Bestand eines Aufenthaltsverbotes eines anderen EWR-Staates ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 zwingend zu versagen ist. Die Gründe für das ausländische Aufenthaltsverbot sind dabei nicht zu prüfen und es besteht für eine Vorgangsweise nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 in Richtung einer Prüfung nach Art. 8 MRK kein Raum (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0145). Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn in solchen Fällen die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nach § 3 Abs. 5 NAG 2005 Gebrauch macht und in Ausübung des Aufsichtsrechts einen ungeachtet des zwingenden Versagungsgrundes erteilten Aufenthaltstitel für nichtig erklärt. In diese Beurteilung hat - um nicht zu Wertungswidersprüchen zu führen - die Frage einzufließen, ob dem Fremden bereits eine Aufenthaltsverfestigung, etwa nach § 55 FrPolG 2005, zugute kommt. Könnte er nämlich wegen Aufenthaltsverfestigung nicht nach § 54 FrPolG 2005 ausgewiesen werden, stellte es einen Ermessensmissbrauch dar, in Anwendung des § 3 Abs. 5 NAG 2005 den Aufenthaltstitel für nichtig zu erklären und im Weg einer Ausweisung nach § 53 FrPolG 2005 die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen. In Fällen, in denen eine Ausweisung nur nach § 54 FrPolG 2005 zulässig wäre, ist somit bei Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels nach § 3 Abs. 5 NAG 2005 auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen.Bei aufrechtem Bestand eines Aufenthaltsverbotes eines anderen EWR-Staates ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 zwingend zu versagen ist. Die Gründe für das ausländische Aufenthaltsverbot sind dabei nicht zu prüfen und es besteht für eine Vorgangsweise nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 in Richtung einer Prüfung nach Artikel 8, MRK kein Raum (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0145). Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn in solchen Fällen die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nach Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005 Gebrauch macht und in Ausübung des Aufsichtsrechts einen ungeachtet des zwingenden Versagungsgrundes erteilten Aufenthaltstitel für nichtig erklärt. In diese Beurteilung hat - um nicht zu Wertungswidersprüchen zu führen - die Frage einzufließen, ob dem Fremden bereits eine Aufenthaltsverfestigung, etwa nach Paragraph 55, FrPolG 2005, zugute kommt. Könnte er nämlich wegen Aufenthaltsverfestigung nicht nach Paragraph 54, FrPolG 2005 ausgewiesen werden, stellte es einen Ermessensmissbrauch dar, in Anwendung des Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005 den Aufenthaltstitel für nichtig zu erklären und im Weg einer Ausweisung nach Paragraph 53, FrPolG 2005 die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen. In Fällen, in denen eine Ausweisung nur nach Paragraph 54, FrPolG 2005 zulässig wäre, ist somit bei Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005 auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010220027.X01

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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