RS Vwgh 2012/3/28 2010/08/0170

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 46 AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 46 Enr. 24, 68) bei ihrer Entscheidung verwerten.Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 46, Enr. 24, 68) bei ihrer Entscheidung verwerten.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080170.X01

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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