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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 46 AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 46 Enr. 24, 68) bei ihrer Entscheidung verwerten.Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 46, Enr. 24, 68) bei ihrer Entscheidung verwerten.
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080170.X01Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012