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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/08/0128 E 28. März 2012 RS 1Stammrechtssatz
Ein Einspruch ist - ebenso wie eine Berufung - zurückzuweisen, wenn dem Einspruchswerber das Recht zur Einbringung des Einspruchs (der Berufung) fehlt; das trifft auf jene Personen zu, die keine Parteistellung iSd § 8 AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 66 AVG Rz 36).Ein Einspruch ist - ebenso wie eine Berufung - zurückzuweisen, wenn dem Einspruchswerber das Recht zur Einbringung des Einspruchs (der Berufung) fehlt; das trifft auf jene Personen zu, die keine Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 66, AVG Rz 36).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080132.X01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012