RS Vwgh 2012/3/28 2010/08/0065

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/08/0063 E 28. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, besitzt keinen selbständigen rechtlichen Gehalt. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre hiefür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (Hinweis: E 15. Dezember 1995, 95/11/0266).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080065.X01

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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