Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/08/0063 E 28. März 2012 RS 1Stammrechtssatz
Ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, besitzt keinen selbständigen rechtlichen Gehalt. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre hiefür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (Hinweis: E 15. Dezember 1995, 95/11/0266).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080065.X01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012