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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69;Rechtssatz
Vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinn des § 19 Abs. 2 NAG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist.Vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220297.X01Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012