RS Vwgh 2012/3/28 2009/22/0297

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69;
NAG 2005 §19 Abs2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinn des § 19 Abs. 2 NAG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist.Vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220297.X01

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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