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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/22/0018Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Handlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen Verfahrensakte rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind. Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden. Auch in Rechtskraft erwachsene Bescheide treten mit Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220017.X01Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012