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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §293a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/13/0229 E 28. März 2012Rechtssatz
§ 293a BAO ist ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO4, § 293a Tz 1). Die Umsatzsteuer ist keine Nebengebühr. Daher erfolgte die Zurückweisung des auf "BAO § 293a" gestützten Antrages auf "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004" zu Recht.Paragraph 293 a, BAO ist ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden. Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 293 a, Tz 1). Die Umsatzsteuer ist keine Nebengebühr. Daher erfolgte die Zurückweisung des auf "BAO Paragraph 293 a, gestützten Antrages auf "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004" zu Recht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130238.X01Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012