RS Vwgh 2012/3/28 2009/08/0227

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine formlose Befragung einer Auskunftsperson (etwa per E-Mail) anstatt einer förmlichen Zeugeneinvernahme ist dort unzulässig, wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 2. April 2008, 2005/08/0017 und E 19. Jänner 2011, 2008/08/0010).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080227.X01

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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