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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine formlose Befragung einer Auskunftsperson (etwa per E-Mail) anstatt einer förmlichen Zeugeneinvernahme ist dort unzulässig, wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 2. April 2008, 2005/08/0017 und E 19. Jänner 2011, 2008/08/0010).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080227.X01Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012