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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Der Kundenstock ist bei Dienstleistungsunternehmen als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Anzahl der vom Betriebsnachfolger "mitgenommenen Kunden" an, sondern darauf, ob bei Fortführung des veräußerten Betriebs die Kunden weiter hätten betreut werden können (Hinweis: E 29. März 2006, 2004/08/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080223.X03Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012