RS Vwgh 2012/3/28 2009/08/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0122 E 29. März 2006 VwSlg 16885 A/2006 RS 5

Stammrechtssatz

Für ein im Bereich der EDV tätiges Unternehmen zählt die Software zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Kann aber die Software schon aus rechtlichen Erwägungen vom Betriebsnachfolger nicht übernommen werden, steht es einer Beurteilung als Betriebsübereignung iSd § 67 Abs. 4 ASVG nicht entgegen, wenn die vom Betriebsvorgänger verwendete Software - ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kosten - von einem Dritten beschafft und so der Betrieb fortgeführt werden kann (zum vergleichbaren Problem der Geschäftsraummiete bzw. der Fälle von Leasingverträgen über die Betriebsmittel Hinweise E 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0601, und E 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104).Für ein im Bereich der EDV tätiges Unternehmen zählt die Software zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Kann aber die Software schon aus rechtlichen Erwägungen vom Betriebsnachfolger nicht übernommen werden, steht es einer Beurteilung als Betriebsübereignung iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG nicht entgegen, wenn die vom Betriebsvorgänger verwendete Software - ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kosten - von einem Dritten beschafft und so der Betrieb fortgeführt werden kann (zum vergleichbaren Problem der Geschäftsraummiete bzw. der Fälle von Leasingverträgen über die Betriebsmittel Hinweise E 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0601, und E 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080223.X02

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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