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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0122 E 29. März 2006 VwSlg 16885 A/2006 RS 5Stammrechtssatz
Für ein im Bereich der EDV tätiges Unternehmen zählt die Software zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Kann aber die Software schon aus rechtlichen Erwägungen vom Betriebsnachfolger nicht übernommen werden, steht es einer Beurteilung als Betriebsübereignung iSd § 67 Abs. 4 ASVG nicht entgegen, wenn die vom Betriebsvorgänger verwendete Software - ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kosten - von einem Dritten beschafft und so der Betrieb fortgeführt werden kann (zum vergleichbaren Problem der Geschäftsraummiete bzw. der Fälle von Leasingverträgen über die Betriebsmittel Hinweise E 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0601, und E 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104).Für ein im Bereich der EDV tätiges Unternehmen zählt die Software zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Kann aber die Software schon aus rechtlichen Erwägungen vom Betriebsnachfolger nicht übernommen werden, steht es einer Beurteilung als Betriebsübereignung iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG nicht entgegen, wenn die vom Betriebsvorgänger verwendete Software - ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kosten - von einem Dritten beschafft und so der Betrieb fortgeführt werden kann (zum vergleichbaren Problem der Geschäftsraummiete bzw. der Fälle von Leasingverträgen über die Betriebsmittel Hinweise E 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0601, und E 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080223.X02Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012