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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §76 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0028 E 22. Dezember 2004 RS 3Stammrechtssatz
Wie der VwGH im E 20. September 2000, 96/08/0214, ausgeführt hat, sehen die Richtlinien Herabsetzung
Beitragsgrundlage nur eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen Dritter auf Grund von Unterhaltsansprüchen vor. Dies ergibt ein Induktionsschluss aus § 76 Abs. 3 ASVG (arg.:Beitragsgrundlage nur eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen Dritter auf Grund von Unterhaltsansprüchen vor. Dies ergibt ein Induktionsschluss aus Paragraph 76, Absatz 3, ASVG (arg.:
"... auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten ...").
Freiwillige Unterhaltsleistungen Dritter (die ohne Bestehen eines Rechtsanspruches erbracht werden) sind von den Richtlinien daher nicht erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080128.X02Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012