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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §76 Abs1;Rechtssatz
Zwar trifft Versicherte, die einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 2 ASVG stellen, gemäß § 2 Abs. 2 RBGKV die Vorbringenslast hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. in diesem Sinn auch die Erläuternden Bemerkungen zur 23. ASVG-Novelle, 1059 BlgNR 11. GP, 20 (zu § 76 ASVG), wonach es insofern zu einer Überwälzung der Beweislast auf die Versicherten kommt). Das ändert jedoch nichts daran, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von der Behörde festzustellen sind; werden Nachweise für vom gesetzlichen Regelfall des § 76 Abs. 1 ASVG abweichende wirtschaftliche Verhältnisse - also Einkünfte unterhalb der dort vorgesehenen Beitragsgrundlage (im Jahr 2008: EUR 147,28 pro Kalendertag) - nicht erbracht, so hat es bei der Annahme zu bleiben, dass dieser Regelfall vorliegt.Zwar trifft Versicherte, die einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz 2, ASVG stellen, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, RBGKV die Vorbringenslast hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vergleiche in diesem Sinn auch die Erläuternden Bemerkungen zur 23. ASVG-Novelle, 1059 BlgNR 11. GP, 20 (zu Paragraph 76, ASVG), wonach es insofern zu einer Überwälzung der Beweislast auf die Versicherten kommt). Das ändert jedoch nichts daran, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von der Behörde festzustellen sind; werden Nachweise für vom gesetzlichen Regelfall des Paragraph 76, Absatz eins, ASVG abweichende wirtschaftliche Verhältnisse - also Einkünfte unterhalb der dort vorgesehenen Beitragsgrundlage (im Jahr 2008: EUR 147,28 pro Kalendertag) - nicht erbracht, so hat es bei der Annahme zu bleiben, dass dieser Regelfall vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080128.X01Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012