Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass die Wiederaufnahme unzulässig war, folgt auch die Unzulässigkeit der neuerlichen Sachentscheidung im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 610).Aus dem Umstand, dass die Wiederaufnahme unzulässig war, folgt auch die Unzulässigkeit der neuerlichen Sachentscheidung im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 610).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080101.X01Im RIS seit
04.05.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012