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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/06/0281 E 26. Mai 2008 RS 2Stammrechtssatz
Aus der Begründung eines Bescheides müssen die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1042 in E 2 zu § 60 AVG angeführte hg. Judikatur).Aus der Begründung eines Bescheides müssen die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein vergleiche die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1042 in E 2 zu Paragraph 60, AVG angeführte hg. Judikatur).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080082.X01Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012