RS Vwgh 2012/3/28 2009/08/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0281 E 26. Mai 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Begründung eines Bescheides müssen die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1042 in E 2 zu § 60 AVG angeführte hg. Judikatur).Aus der Begründung eines Bescheides müssen die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein vergleiche die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1042 in E 2 zu Paragraph 60, AVG angeführte hg. Judikatur).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080082.X01

Im RIS seit

07.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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