RS Vwgh 2012/3/28 2009/08/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2012
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21/01 Handelsrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/08/0280 E 28. März 2012 2009/08/0068 E 28. März 2012 2009/08/0281 E 28. März 2012

Rechtssatz

Eine OEG (seit 1. Jänner 2007, vgl. § 907 Abs. 2 UGB, OG) kann - ebenso wie eine KEG (KG) oder auch eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH) - nur durch natürliche Personen handeln; hiefür kommen ihre vertretungsbefugten Gesellschafter (bei Kapitalgesellschaften ihre Organe), aber auch ihre Mitarbeiter oder sonst von ihr Beauftragte in Frage. Wird also (etwa) eine OEG mit der Erbringung von Leistungen als Lektor beauftragt, so kann diese die Leistungen nicht (faktisch) "persönlich" erbringen. Bei einer (bloßen) Beauftragung einer OEG mit derartigen Leistungen steht demnach nicht fest, welche natürliche Person die Lektorentätigkeit tatsächlich erbringen soll und wird.Eine OEG (seit 1. Jänner 2007, vergleiche Paragraph 907, Absatz 2, UGB, OG) kann - ebenso wie eine KEG (KG) oder auch eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH) - nur durch natürliche Personen handeln; hiefür kommen ihre vertretungsbefugten Gesellschafter (bei Kapitalgesellschaften ihre Organe), aber auch ihre Mitarbeiter oder sonst von ihr Beauftragte in Frage. Wird also (etwa) eine OEG mit der Erbringung von Leistungen als Lektor beauftragt, so kann diese die Leistungen nicht (faktisch) "persönlich" erbringen. Bei einer (bloßen) Beauftragung einer OEG mit derartigen Leistungen steht demnach nicht fest, welche natürliche Person die Lektorentätigkeit tatsächlich erbringen soll und wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080010.X04

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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