Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litf;Rechtssatz
Hintergrund der Befreiung ist, dass Kosten für steuerfreie Leistungen nicht mit Mehrwertsteuer belastet werden sollen, wenn sich insbesondere kleine Unternehmen zu einer Struktur zur gemeinsamen Erbringung einiger für die steuerfreie Tätigkeit erforderlichen Leistungen zusammenschließen (vgl. Rattinger, in Mehlhardt/Tumpel, UStG § 6 Rz 692). Damit soll die "steuerliche Behandlung mit einem internen Umsatz gleichgestellt werden" (vgl. Dahm/Hamacher, UR 24/2009, 869 ff (871), mit Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der mit Urteil des EuGH vom 20. November 2003 entschiedenen Rs C-8/01, Taksatorringen). In diesem Sinne ist Voraussetzung, dass die Zusammenschlüsse lediglich Kostenersatz (nach dem Richtlinienwortlaut "lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten", vgl. das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2008, Rs C- 407/07, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, Randnr. 32) fordern und dass die Befreiung (nach der Richtlinienbestimmung) nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt (vgl. Achatz/Ruppe, UStG4, § 6 Tz 485). Erforderlich ist nicht nur, dass der Zusammenschluss hinsichtlich der Leistungen an seine Mitglieder insgesamt keinen Gewinn erzielt, sondern auch eine verursachungsgerechte Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder. Ist es aus praktischer Sicht nicht möglich, die Höhe der Kosten bereits bei der Fakturierung der Leistung festzustellen, wird es zweckmäßig sein, zunächst eine vorläufige und bei Feststehen der tatsächlichen Kosten eine endgültige Verrechnung vorzunehmen (vgl. Rattinger, aaO, Rz 705).Hintergrund der Befreiung ist, dass Kosten für steuerfreie Leistungen nicht mit Mehrwertsteuer belastet werden sollen, wenn sich insbesondere kleine Unternehmen zu einer Struktur zur gemeinsamen Erbringung einiger für die steuerfreie Tätigkeit erforderlichen Leistungen zusammenschließen vergleiche Rattinger, in Mehlhardt/Tumpel, UStG Paragraph 6, Rz 692). Damit soll die "steuerliche Behandlung mit einem internen Umsatz gleichgestellt werden" vergleiche Dahm/Hamacher, UR 24/2009, 869 ff (871), mit Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der mit Urteil des EuGH vom 20. November 2003 entschiedenen Rs C-8/01, Taksatorringen). In diesem Sinne ist Voraussetzung, dass die Zusammenschlüsse lediglich Kostenersatz (nach dem Richtlinienwortlaut "lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten", vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2008, Rs C- 407/07, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, Randnr. 32) fordern und dass die Befreiung (nach der Richtlinienbestimmung) nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt vergleiche Achatz/Ruppe, UStG4, Paragraph 6, Tz 485). Erforderlich ist nicht nur, dass der Zusammenschluss hinsichtlich der Leistungen an seine Mitglieder insgesamt keinen Gewinn erzielt, sondern auch eine verursachungsgerechte Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder. Ist es aus praktischer Sicht nicht möglich, die Höhe der Kosten bereits bei der Fakturierung der Leistung festzustellen, wird es zweckmäßig sein, zunächst eine vorläufige und bei Feststehen der tatsächlichen Kosten eine endgültige Verrechnung vorzunehmen vergleiche Rattinger, aaO, Rz 705).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0407 Stichting Centraal Begeleidingsorgaan VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130172.X01Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016