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L26002 Lehrer/innen KärntenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde wegen der Untätigkeit eines UVS aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 VwGG setzt jedenfalls voraus, dass der UVS im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und (seinerseits) nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden hat.Die Zulässigkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde wegen der Untätigkeit eines UVS aus dem Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG setzt jedenfalls voraus, dass der UVS im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und (seinerseits) nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden hat.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120040.X01Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012