RS Vwgh 2012/3/29 2011/23/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0124 E 19. Mai 2011 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für ein Aufenthaltsverbotsverfahren.)

Stammrechtssatz

Ergeben sich in einem Ausweisungsverfahren aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - ist es primär an den Fremden gelegen, bereits im Verwaltungsverfahren diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten, handelt es sich dabei doch um in ihrem Bereich gelegene Tatsachenumstände (vgl. E 11. März 2010, 2007/09/0096).Ergeben sich in einem Ausweisungsverfahren aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - ist es primär an den Fremden gelegen, bereits im Verwaltungsverfahren diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten, handelt es sich dabei doch um in ihrem Bereich gelegene Tatsachenumstände vergleiche E 11. März 2010, 2007/09/0096).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230125.X01

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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