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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10a Abs3;Rechtssatz
Eine mehrfache vorzeitige Abschreibung hätte zur Voraussetzung, dass § 10a Abs. 3 EStG 1988 eine solche Möglichkeit einräumt. Von einer mehrfachen oder wiederholten vorzeitigen Abschreibung (derselben Herstellungsaufwendungen) spricht das Gesetz aber nicht. Demgegenüber ergibt sich hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung aus der Anordnung der Verteilung in § 7 Abs. 1 EStG 1988, dass mehrere Gewinnermittlungszeiträume betroffen werden. Die Regelung des § 10a Abs. 3 EStG 1988 zielt auf die Belebung der Bauwirtschaft ab (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 7 zu § 10a EStG 1988). Daraus lässt sich aber nichts für die mehrfache Geltendmachung der vorzeitigen Abschreibung gewinnen, entspricht doch auch die "einfache" Begünstigung diesem Zweck. Die Interpretation, wonach § 10a Abs. 3 EStG 1988 lediglich eine einmalige vorzeitige Abschreibung von 7 % für begünstigte (Teil-)Herstellungskosten vorsieht, ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen.Eine mehrfache vorzeitige Abschreibung hätte zur Voraussetzung, dass Paragraph 10 a, Absatz 3, EStG 1988 eine solche Möglichkeit einräumt. Von einer mehrfachen oder wiederholten vorzeitigen Abschreibung (derselben Herstellungsaufwendungen) spricht das Gesetz aber nicht. Demgegenüber ergibt sich hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung aus der Anordnung der Verteilung in Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1988, dass mehrere Gewinnermittlungszeiträume betroffen werden. Die Regelung des Paragraph 10 a, Absatz 3, EStG 1988 zielt auf die Belebung der Bauwirtschaft ab vergleiche Hofstätter/Reichel, Tz 7 zu Paragraph 10 a, EStG 1988). Daraus lässt sich aber nichts für die mehrfache Geltendmachung der vorzeitigen Abschreibung gewinnen, entspricht doch auch die "einfache" Begünstigung diesem Zweck. Die Interpretation, wonach Paragraph 10 a, Absatz 3, EStG 1988 lediglich eine einmalige vorzeitige Abschreibung von 7 % für begünstigte (Teil-)Herstellungskosten vorsieht, ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011150196.X02Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012