RS Vwgh 2012/3/29 2011/15/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10a Abs3;
EStG 1988 §7 Abs1;
  1. EStG 1988 § 10a gültig von 05.10.2002 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022
  2. EStG 1988 § 10a gültig von 27.04.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. EStG 1988 § 10a gültig von 01.05.1996 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. EStG 1988 § 10a gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. EStG 1988 § 10a gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993

Rechtssatz

Eine mehrfache vorzeitige Abschreibung hätte zur Voraussetzung, dass § 10a Abs. 3 EStG 1988 eine solche Möglichkeit einräumt. Von einer mehrfachen oder wiederholten vorzeitigen Abschreibung (derselben Herstellungsaufwendungen) spricht das Gesetz aber nicht. Demgegenüber ergibt sich hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung aus der Anordnung der Verteilung in § 7 Abs. 1 EStG 1988, dass mehrere Gewinnermittlungszeiträume betroffen werden. Die Regelung des § 10a Abs. 3 EStG 1988 zielt auf die Belebung der Bauwirtschaft ab (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 7 zu § 10a EStG 1988). Daraus lässt sich aber nichts für die mehrfache Geltendmachung der vorzeitigen Abschreibung gewinnen, entspricht doch auch die "einfache" Begünstigung diesem Zweck. Die Interpretation, wonach § 10a Abs. 3 EStG 1988 lediglich eine einmalige vorzeitige Abschreibung von 7 % für begünstigte (Teil-)Herstellungskosten vorsieht, ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen.Eine mehrfache vorzeitige Abschreibung hätte zur Voraussetzung, dass Paragraph 10 a, Absatz 3, EStG 1988 eine solche Möglichkeit einräumt. Von einer mehrfachen oder wiederholten vorzeitigen Abschreibung (derselben Herstellungsaufwendungen) spricht das Gesetz aber nicht. Demgegenüber ergibt sich hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung aus der Anordnung der Verteilung in Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1988, dass mehrere Gewinnermittlungszeiträume betroffen werden. Die Regelung des Paragraph 10 a, Absatz 3, EStG 1988 zielt auf die Belebung der Bauwirtschaft ab vergleiche Hofstätter/Reichel, Tz 7 zu Paragraph 10 a, EStG 1988). Daraus lässt sich aber nichts für die mehrfache Geltendmachung der vorzeitigen Abschreibung gewinnen, entspricht doch auch die "einfache" Begünstigung diesem Zweck. Die Interpretation, wonach Paragraph 10 a, Absatz 3, EStG 1988 lediglich eine einmalige vorzeitige Abschreibung von 7 % für begünstigte (Teil-)Herstellungskosten vorsieht, ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011150196.X02

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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