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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10a Abs3;Rechtssatz
Im Gegensatz zu § 7 EStG 1988 regelt § 10a Abs. 3 EStG 1988 eine Sonderabschreibung in Form einer vorzeitigen Abschreibung von 7 % der Herstellungskosten bzw. Teilherstellungskosten. § 10a Abs. 3 EStG 1988 enthält weder einen Hinweis auf eine mehrfach vorzunehmende vorzeitige Abschreibung noch einen solchen auf die Abschreibung der gesamten Herstellungskosten mit dem Satz der vorzeitigen Abschreibung von 7 %. § 10a Abs. 3 EStG 1988 kann daher nur die Bedeutung beigemessen werden, dass von begünstigten Herstellungskosten einmalig eine vorzeitige Abschreibung eingeräumt ist.Im Gegensatz zu Paragraph 7, EStG 1988 regelt Paragraph 10 a, Absatz 3, EStG 1988 eine Sonderabschreibung in Form einer vorzeitigen Abschreibung von 7 % der Herstellungskosten bzw. Teilherstellungskosten. Paragraph 10 a, Absatz 3, EStG 1988 enthält weder einen Hinweis auf eine mehrfach vorzunehmende vorzeitige Abschreibung noch einen solchen auf die Abschreibung der gesamten Herstellungskosten mit dem Satz der vorzeitigen Abschreibung von 7 %. Paragraph 10 a, Absatz 3, EStG 1988 kann daher nur die Bedeutung beigemessen werden, dass von begünstigten Herstellungskosten einmalig eine vorzeitige Abschreibung eingeräumt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011150196.X01Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012