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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0029Rechtssatz
Die Gefahr von Irrtümern betreffend den Fristenlauf ist insbesondere dann, wenn Geschäftsstücke nicht sofort bei ihrem Einlangen mit einer Einlaufstampiglie versehen werden, besonders groß (vgl. den hg. Beschluss vom 19. August 1997, 97/16/0037, mwN). Der Kanzleibetrieb des bevollmächtigten Rechtsvertreters ist laut Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag so organisiert, dass die Eingangspost lediglich "am selben Tag aus den Kuverts zu vernehmen und mit dem Eingangsstempel des Eingangstages abzustempeln ist". Damit liegt im Kanzleibetrieb des bevollmächtigten Rechtsvertreters von vornherein ein Organisationsmangel vor, der den Grad eines minderen Versehens jedenfalls übersteigt.Die Gefahr von Irrtümern betreffend den Fristenlauf ist insbesondere dann, wenn Geschäftsstücke nicht sofort bei ihrem Einlangen mit einer Einlaufstampiglie versehen werden, besonders groß vergleiche den hg. Beschluss vom 19. August 1997, 97/16/0037, mwN). Der Kanzleibetrieb des bevollmächtigten Rechtsvertreters ist laut Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag so organisiert, dass die Eingangspost lediglich "am selben Tag aus den Kuverts zu vernehmen und mit dem Eingangsstempel des Eingangstages abzustempeln ist". Damit liegt im Kanzleibetrieb des bevollmächtigten Rechtsvertreters von vornherein ein Organisationsmangel vor, der den Grad eines minderen Versehens jedenfalls übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011150165.X02Im RIS seit
18.07.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012