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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BEinstG §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0089, aufgezeigt, dass die Befreiungsbestimmung des § 41 Abs. 4 lit. e FLAG 1967 ausschließlich Personen anspricht, die nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Das Behinderteneinstellungsgesetzes hat das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer) zum Regelungsinhalt. Wie § 4 Abs. 1 lit. a Behinderteneinstellungsgesetz zu entnehmen ist, stellt dieses Gesetz auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab. [Hier: Ein solches (sozialversicherungsrechtliches) Dienstverhältnis ist in Bezug auf den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vorgelegen.]Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0089, aufgezeigt, dass die Befreiungsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, Litera e, FLAG 1967 ausschließlich Personen anspricht, die nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Das Behinderteneinstellungsgesetzes hat das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer) zum Regelungsinhalt. Wie Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Behinderteneinstellungsgesetz zu entnehmen ist, stellt dieses Gesetz auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab. [Hier: Ein solches (sozialversicherungsrechtliches) Dienstverhältnis ist in Bezug auf den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vorgelegen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011150128.X01Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012