Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §91 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die in § 15 Abs. 4 PG 1965 verwiesene Bestimmung des § 91 Abs. 1 Z. 1 ASVG verweist ausdrücklich auf das aus einer bestimmten Tätigkeit gebührende Entgelt. Dieser Verweis legt schon von seinem Wortlaut her nahe, dass auch bei der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des verwitweten Ehepartners im Verständnis des § 15 Abs. 3 PG 1965 vorzunehmenden Zuordnung seines Erwerbseinkommens zu den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben des Beamten nicht der Zeitpunkt des Zuflusses der Nebengebühren, sondern vielmehr jener ihrer Gebührlichkeit maßgeblich ist.Die in Paragraph 15, Absatz 4, PG 1965 verwiesene Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verweist ausdrücklich auf das aus einer bestimmten Tätigkeit gebührende Entgelt. Dieser Verweis legt schon von seinem Wortlaut her nahe, dass auch bei der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des verwitweten Ehepartners im Verständnis des Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 vorzunehmenden Zuordnung seines Erwerbseinkommens zu den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben des Beamten nicht der Zeitpunkt des Zuflusses der Nebengebühren, sondern vielmehr jener ihrer Gebührlichkeit maßgeblich ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120156.X01Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012