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E3L E05200500Norm
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung;Rechtssatz
Auch die Bestimmungen des B-GlBG 1993, - welche u.a. der Umsetzung des unionsrechtlichen Nichtdiskriminierungsverbotes nach dem Geschlecht dienen - führen nicht zu einer (aus den allgemeinen und besonderen Ernennungsvoraussetzungen für die bestimmte Planstelle sonst nicht ableitbaren) "rechtlichen Verdichtung" mit der Folge einer Parteistellung von Bewerbern (Hinweis Beschlüsse vom 19. November 2002, 2002/12/0290, und vom 15. Dezember 2010, 2010/12/0129). Den unionsrechtlichen Erfordernissen eines angemessenen effektiven Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wird aber, wenn nicht schon durch die Sanktionen des B-GlBG 1993 selbst, so nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls durch die Möglichkeit einer Amts- oder Staatshaftungsklage vor den ordentlichen Gerichten Rechnung getragen, was insbesondere auch für Fälle einer unterbliebenen "Beförderung" von Beamten gilt (Hinweis E vom 15. November 2007, 2004/12/0164, mit Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des EuGH zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wobei für das hier in Rede stehende Verbot der Diskriminierung nach dem Alter entsprechendes gilt).
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120147.X03Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012