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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 4 Abs. 1 BDG 1979 und die besonderen Ernennungserfordernisse in Z. 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich allgemeine und die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen. § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennung notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgeblichen Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und sonstigen Eignungsgesichtspunkte (zum Fehlen einer Parteistellung von Landeslehrern in Ansehung einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2 Hinweis B vom 28. Jänner 2010, 2009/12/0156). Im Ergebnis fehlt daher die für einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des Ernennungsaktes und für die Parteistellung notwendige "rechtliche Verdichtung".Die Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, BDG 1979 und die besonderen Ernennungserfordernisse in Ziffer 24, der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich allgemeine und die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen. Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennung notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgeblichen Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und sonstigen Eignungsgesichtspunkte (zum Fehlen einer Parteistellung von Landeslehrern in Ansehung einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2 Hinweis B vom 28. Jänner 2010, 2009/12/0156). Im Ergebnis fehlt daher die für einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des Ernennungsaktes und für die Parteistellung notwendige "rechtliche Verdichtung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120147.X01Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012