RS Vwgh 2012/3/29 2011/12/0137

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §52 Abs1;
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0010 B 25. April 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Wird in einer Beschwerde die behauptete Säumnis der Behörde mit der Erlassung mehrerer Verwaltungsakte geltend gemacht, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Ebenso wie wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, so gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einer gesonderten Säumnisbeschwerde geltend gemacht worden wäre.Wird in einer Beschwerde die behauptete Säumnis der Behörde mit der Erlassung mehrerer Verwaltungsakte geltend gemacht, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung Paragraph 52, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Ebenso wie wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, so gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einer gesonderten Säumnisbeschwerde geltend gemacht worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120137.Y01

Im RIS seit

31.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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