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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzRechtssatz
Der Beamte sieht sich von einer Mitwirkung an der angeordneten ärztlichen Untersuchung durch eine zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene therapeutische Behandlung entbunden, wovon er die Dienstbehörde "unverzüglich" unterrichtet habe. Durch die Vorlage der Behandlungsbestätigung sei evidenter Maßen eine ausreichende Entschuldigung für die Nichtwahrnehmung des betreffenden Termins erfolgt und damit völlig klar gewesen, dass ihm ein anderer Termin für die anstaltsärztliche Untersuchung bekannt gegeben werde. Damit legte der Beamte nicht dar, dass ihm die Mitwirkung an der angeordneten ärztlichen Untersuchung tatsächlich unzumutbar gewesen wäre. Allein der Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt eine von seinem Arzt anempfohlene therapeutische Behandlung in Anspruch nahm, schloss nicht aus, die therapeutische Behandlung, sei es zu einer anderen Uhrzeit, sei es an einem anderen Tag, in Anspruch zu nehmen. Die Unmöglichkeit der Verschiebung der therapeutischen Behandlung wurde nicht behauptet. War daher dem Beamten eine Mitwirkung an der angeordneten ärztlichen Untersuchung insbesondere aus medizinischen Gründen zumutbar, so gilt seine Abwesenheit vom Dienst (unwiderleglich) als nicht gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120095.X03Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014