RS Vwgh 2012/3/29 2011/12/0055

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland
20/09 Internationales Privatrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BGB-D §1353 Abs1;
GehG 1956 §21c;
IPRG §18 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach § 1353 Abs. 1 zweiter Satz des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht der Ehegatten, einander die Benützung der Ehewohnung und des Hausrats zu gestatten. Unabhängig von der Eigentumslage haben beide Ehegatten daran Mitbesitz. Daraus folgt, dass die Beamtin auf Grund der ihr aus ihrer Ehe erfließenden Rechte berechtigt war, im gegenständlichen Haus mit ihrem Ehegatten Wohnsitz zu nehmen, ohne dass dieser seinerseits einen Anspruch darauf gehabt hätte, dass die Beamtin zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft dieses Haus zur Gänze (oder auch nur zu Teilen) von ihrem Ehegatten mietet.Nach Paragraph 1353, Absatz eins, zweiter Satz des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht der Ehegatten, einander die Benützung der Ehewohnung und des Hausrats zu gestatten. Unabhängig von der Eigentumslage haben beide Ehegatten daran Mitbesitz. Daraus folgt, dass die Beamtin auf Grund der ihr aus ihrer Ehe erfließenden Rechte berechtigt war, im gegenständlichen Haus mit ihrem Ehegatten Wohnsitz zu nehmen, ohne dass dieser seinerseits einen Anspruch darauf gehabt hätte, dass die Beamtin zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft dieses Haus zur Gänze (oder auch nur zu Teilen) von ihrem Ehegatten mietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120055.X02

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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