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DE-20 Privatrecht allgemein DeutschlandRechtssatz
Nach § 1353 Abs. 1 zweiter Satz des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht der Ehegatten, einander die Benützung der Ehewohnung und des Hausrats zu gestatten. Unabhängig von der Eigentumslage haben beide Ehegatten daran Mitbesitz. Daraus folgt, dass die Beamtin auf Grund der ihr aus ihrer Ehe erfließenden Rechte berechtigt war, im gegenständlichen Haus mit ihrem Ehegatten Wohnsitz zu nehmen, ohne dass dieser seinerseits einen Anspruch darauf gehabt hätte, dass die Beamtin zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft dieses Haus zur Gänze (oder auch nur zu Teilen) von ihrem Ehegatten mietet.Nach Paragraph 1353, Absatz eins, zweiter Satz des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht der Ehegatten, einander die Benützung der Ehewohnung und des Hausrats zu gestatten. Unabhängig von der Eigentumslage haben beide Ehegatten daran Mitbesitz. Daraus folgt, dass die Beamtin auf Grund der ihr aus ihrer Ehe erfließenden Rechte berechtigt war, im gegenständlichen Haus mit ihrem Ehegatten Wohnsitz zu nehmen, ohne dass dieser seinerseits einen Anspruch darauf gehabt hätte, dass die Beamtin zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft dieses Haus zur Gänze (oder auch nur zu Teilen) von ihrem Ehegatten mietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120055.X02Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012