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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Kosten für den privaten Wohnraum können demnach bei der Einkünfteermittlung nicht abgezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, 93/13/0129, mwN).Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Kosten für den privaten Wohnraum können demnach bei der Einkünfteermittlung nicht abgezogen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, 93/13/0129, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150210.X01Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016