RS Vwgh 2012/3/29 2009/15/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2012
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 183 Abs. 4 BAO erstreckt sich nicht auf das Ergebnis der Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, 86/13/0055); es besteht keine Verpflichtung, die beabsichtigte Würdigung der Beweise vor Bescheiderlassung vorzuhalten (vgl. Ritz, BAO4, § 183 Tz 7).Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Gewährung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 183, Absatz 4, BAO erstreckt sich nicht auf das Ergebnis der Beweiswürdigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, 86/13/0055); es besteht keine Verpflichtung, die beabsichtigte Würdigung der Beweise vor Bescheiderlassung vorzuhalten vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 183, Tz 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150084.X03

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten