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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 183 Abs. 4 BAO erstreckt sich nicht auf das Ergebnis der Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, 86/13/0055); es besteht keine Verpflichtung, die beabsichtigte Würdigung der Beweise vor Bescheiderlassung vorzuhalten (vgl. Ritz, BAO4, § 183 Tz 7).Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Gewährung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 183, Absatz 4, BAO erstreckt sich nicht auf das Ergebnis der Beweiswürdigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, 86/13/0055); es besteht keine Verpflichtung, die beabsichtigte Würdigung der Beweise vor Bescheiderlassung vorzuhalten vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 183, Tz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150084.X03Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012