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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat - wie bereits das Prüfungsorgan - angenommen, dass die strittigen Leistungen von Beratern aus der Schweiz an den Betrieb des Beschwerdeführers nicht erbracht worden sind. Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot kann daher keine Rede sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2007/15/0209).Die belangte Behörde hat - wie bereits das Prüfungsorgan - angenommen, dass die strittigen Leistungen von Beratern aus der Schweiz an den Betrieb des Beschwerdeführers nicht erbracht worden sind. Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot kann daher keine Rede sein vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2007/15/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150084.X02Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012