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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs3;Rechtssatz
Durchlaufende Posten sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden; sie gelangen nicht in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen und sind daher getrennt von den Honorareinnahmen zu erfassen. Wesentlich ist, dass der Steuerpflichtige die Beträge erkennbar für einen Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz. 217).Durchlaufende Posten sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden; sie gelangen nicht in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen und sind daher getrennt von den Honorareinnahmen zu erfassen. Wesentlich ist, dass der Steuerpflichtige die Beträge erkennbar für einen Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz. 217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150034.X01Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012