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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0171 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0168 E 29. März 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0157 E 25. November 2010 RS 3 (hier nur der erste und zweite Satz)Stammrechtssatz
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (vgl. dazu auch § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO). Das Recht auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer (vgl. § 95 Abs. 5 EStG 1988) hängt somit von der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Jahreseinkommensteuer ab. Aus dem - die Haftung für Kapitalertragsteuer betreffenden - hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0004, ergibt sich zweifelsfrei, dass auf die im Rahmen der Bemessungsverjährung gegebenen konkreten Verhältnisse abzustellen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2008/13/0147). Normieren § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO die Maßgeblichkeit des Ablaufes der Festsetzungsverjährung für das Einhebungsverfahren, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder nicht.Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer vergleiche dazu auch Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, BAO). Das Recht auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer vergleiche Paragraph 95, Absatz 5, EStG 1988) hängt somit von der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Jahreseinkommensteuer ab. Aus dem - die Haftung für Kapitalertragsteuer betreffenden - hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0004, ergibt sich zweifelsfrei, dass auf die im Rahmen der Bemessungsverjährung gegebenen konkreten Verhältnisse abzustellen ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2008/13/0147). Normieren Paragraph 224, Absatz 3 und Paragraph 238, Absatz eins, BAO die Maßgeblichkeit des Ablaufes der Festsetzungsverjährung für das Einhebungsverfahren, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150170.X08Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016