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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0171 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0168 E 29. März 2012Rechtssatz
Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Dass im Falle verdeckter Ausschüttungen eine Vorschreibung gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 von vornherein nicht in Betracht käme, ist eine Ansicht, der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen kann. Die Vornahme verdeckter Ausschüttungen ist vielmehr ein klassischer Anwendungsfall dieser Gesetzesbestimmung, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen (vgl. das gleichfalls zu einer verdeckten Ausschüttung ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2008/15/0153).Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 5, EStG 1988 ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Dass im Falle verdeckter Ausschüttungen eine Vorschreibung gemäß Paragraph 95, Absatz 5, EStG 1988 von vornherein nicht in Betracht käme, ist eine Ansicht, der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen kann. Die Vornahme verdeckter Ausschüttungen ist vielmehr ein klassischer Anwendungsfall dieser Gesetzesbestimmung, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen vergleiche das gleichfalls zu einer verdeckten Ausschüttung ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2008/15/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150170.X06Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016