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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs3 idF 1993/I/253;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0171 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0168 E 29. März 2012Rechtssatz
Mit BGBl. Nr. 253/1993 wurde § 10 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 ab der Veranlagung 1993 insoweit geändert, als für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, für vor dem 1. Februar 1993 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag nur zusteht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist. Nach den Materialien (AB 996 BlgNR XVIII. GP) hat sich das Erfordernis der ausschließlichen gewerblichen Vermietung in der Vergangenheit als vielfach nicht gerechtfertigtes Hindernis erwiesen, weshalb es im Sinne der gewünschten Konjunkturbelebung abgeschafft werden soll. Bei zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmten Gebäuden ist das bis zur Novelle 1993 verankerte Erfordernis, die gewerbliche Vermietung müsse der ausschließliche Betriebsgegenstand sein, für Anschaffungs- und (Teil-)Herstellungskosten ab 1. Februar 1993 somit zwar entfallen, doch ist für die Geltendmachung eines Investitionsbetrages weiterhin Voraussetzung, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient (oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist). Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Gebäude von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet. Ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude dient demnach unmittelbar dem Betriebszweck, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und insbesondere zu diesem Zweck Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1980, 442/79, VwSlg 5484 F/1980).Mit Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993, wurde Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz EStG 1988 ab der Veranlagung 1993 insoweit geändert, als für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, für vor dem 1. Februar 1993 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag nur zusteht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist. Nach den Materialien Ausschussbericht 996 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode hat sich das Erfordernis der ausschließlichen gewerblichen Vermietung in der Vergangenheit als vielfach nicht gerechtfertigtes Hindernis erwiesen, weshalb es im Sinne der gewünschten Konjunkturbelebung abgeschafft werden soll. Bei zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmten Gebäuden ist das bis zur Novelle 1993 verankerte Erfordernis, die gewerbliche Vermietung müsse der ausschließliche Betriebsgegenstand sein, für Anschaffungs- und (Teil-)Herstellungskosten ab 1. Februar 1993 somit zwar entfallen, doch ist für die Geltendmachung eines Investitionsbetrages weiterhin Voraussetzung, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient (oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist). Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Gebäude von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet. Ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude dient demnach unmittelbar dem Betriebszweck, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und insbesondere zu diesem Zweck Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1980, 442/79, VwSlg 5484 F/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150170.X04Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016