RS Vwgh 2012/3/29 2008/15/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs3 idF 1993/I/253;
  1. EStG 1988 § 10 heute
  2. EStG 1988 § 10 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 10 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 10 gültig von 15.02.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2015 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 10 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. EStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  9. EStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  10. EStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  12. EStG 1988 § 10 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  13. EStG 1988 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  14. EStG 1988 § 10 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  15. EStG 1988 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 10 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  17. EStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  18. EStG 1988 § 10 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. EStG 1988 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  20. EStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  21. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0171 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0168 E 29. März 2012

Rechtssatz

Mit BGBl. Nr. 253/1993 wurde § 10 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 ab der Veranlagung 1993 insoweit geändert, als für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, für vor dem 1. Februar 1993 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag nur zusteht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist. Nach den Materialien (AB 996 BlgNR XVIII. GP) hat sich das Erfordernis der ausschließlichen gewerblichen Vermietung in der Vergangenheit als vielfach nicht gerechtfertigtes Hindernis erwiesen, weshalb es im Sinne der gewünschten Konjunkturbelebung abgeschafft werden soll. Bei zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmten Gebäuden ist das bis zur Novelle 1993 verankerte Erfordernis, die gewerbliche Vermietung müsse der ausschließliche Betriebsgegenstand sein, für Anschaffungs- und (Teil-)Herstellungskosten ab 1. Februar 1993 somit zwar entfallen, doch ist für die Geltendmachung eines Investitionsbetrages weiterhin Voraussetzung, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient (oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist). Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Gebäude von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet. Ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude dient demnach unmittelbar dem Betriebszweck, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und insbesondere zu diesem Zweck Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1980, 442/79, VwSlg 5484 F/1980).Mit Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993, wurde Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz EStG 1988 ab der Veranlagung 1993 insoweit geändert, als für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, für vor dem 1. Februar 1993 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag nur zusteht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist. Nach den Materialien Ausschussbericht 996 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode hat sich das Erfordernis der ausschließlichen gewerblichen Vermietung in der Vergangenheit als vielfach nicht gerechtfertigtes Hindernis erwiesen, weshalb es im Sinne der gewünschten Konjunkturbelebung abgeschafft werden soll. Bei zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmten Gebäuden ist das bis zur Novelle 1993 verankerte Erfordernis, die gewerbliche Vermietung müsse der ausschließliche Betriebsgegenstand sein, für Anschaffungs- und (Teil-)Herstellungskosten ab 1. Februar 1993 somit zwar entfallen, doch ist für die Geltendmachung eines Investitionsbetrages weiterhin Voraussetzung, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient (oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist). Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Gebäude von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet. Ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude dient demnach unmittelbar dem Betriebszweck, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und insbesondere zu diesem Zweck Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1980, 442/79, VwSlg 5484 F/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150170.X04

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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