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33 BewertungsrechtBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0171 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0168 E 29. März 2012Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wurde der für bestimmte käuflich erworbene Grundstücke ermittelte Verkehrswert vom Gesamtkaufpreis für alle Liegenschaften abgezogen und sodann die Differenz auf die weiteren Flächen verteilt. Das entspricht von der Methodik her der Subtraktionsmethode, die nur dann unbedenklich ist, wenn der gemeine Wert für alle Einzelkomponenten feststeht (vgl. das zu einer insoweit vergleichbaren Bewertungsfrage ergangene Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 2000/14/0017).Im gegenständlichen Fall wurde der für bestimmte käuflich erworbene Grundstücke ermittelte Verkehrswert vom Gesamtkaufpreis für alle Liegenschaften abgezogen und sodann die Differenz auf die weiteren Flächen verteilt. Das entspricht von der Methodik her der Subtraktionsmethode, die nur dann unbedenklich ist, wenn der gemeine Wert für alle Einzelkomponenten feststeht vergleiche das zu einer insoweit vergleichbaren Bewertungsfrage ergangene Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 2000/14/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150170.X03Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016