RS Vwgh 2012/3/29 2008/15/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2012
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0171 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0168 E 29. März 2012

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall wurde der für bestimmte käuflich erworbene Grundstücke ermittelte Verkehrswert vom Gesamtkaufpreis für alle Liegenschaften abgezogen und sodann die Differenz auf die weiteren Flächen verteilt. Das entspricht von der Methodik her der Subtraktionsmethode, die nur dann unbedenklich ist, wenn der gemeine Wert für alle Einzelkomponenten feststeht (vgl. das zu einer insoweit vergleichbaren Bewertungsfrage ergangene Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 2000/14/0017).Im gegenständlichen Fall wurde der für bestimmte käuflich erworbene Grundstücke ermittelte Verkehrswert vom Gesamtkaufpreis für alle Liegenschaften abgezogen und sodann die Differenz auf die weiteren Flächen verteilt. Das entspricht von der Methodik her der Subtraktionsmethode, die nur dann unbedenklich ist, wenn der gemeine Wert für alle Einzelkomponenten feststeht vergleiche das zu einer insoweit vergleichbaren Bewertungsfrage ergangene Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 2000/14/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150170.X03

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten